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AGB

AGB infoBoard-Center –  Schedetzki & Schulte GbR – Stand Oktober 2010

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der

infoBoard-Center –  Schedetzki & Schulte GbR

§ 1 Allgemeines

(1) infoBoard-Center –  Schedetzki & Schulte GbR (infoBoard-Center) liefert Software (Vertragssoftware) an Endbenutzer (Lizenznehmer) auf der Grundlage dieser AGB. Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers gelten gegenüber infoBoard-Center nicht, auch nicht insoweit sie Klauseln enthalten, die in diesen AGB nicht geregelt sind und InfoBoard-Center diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Soweit ein öffentlicher Auftraggeber mit InfoBoard-Center in Vertragsbeziehungen tritt, gelten ergänzend zu diesen AGB die jeweils zutreffenden EVB IT (BVB)-Bestimmungen.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Lizenzbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel und den Verzicht auf das Schriftform-erfordernis. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Lizenzbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder die Lizenzbedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder einer Lücke soll in erster Linie von den Parteien eine Regelung vereinbart werden, die dem gewünschten wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung möglichst nahe kommt.

(5) Gerichtsstand ist der Sitz von InfoBoard-Center, soweit dies unabdingbaren gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht.

§ 2 Lizenzeinräumung bei Anpassungen, Erweiterungen und Individual-Software

(1) InfoBoard-Center räumt dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Vertragssoftware für eigene Zwecke zu nutzen.

(2) Die Lizenzierung der Vertragssoftware erfolgt auf der Basis unterschiedlicher Lizenzmodelle, die nachfolgend beschrieben sind. Der Einzelvertrag ist das jeweils vereinbarte Lizenzmodell je Produkt zu entnehmen. Die Einhaltung der Lizenzbestimmungen wird zum Teil durch technische Vorrichtungen (Freischaltcodes, Dongles etc.) abgesichert.

a) Einzelarbeitsplatz Lizenzen: Jedes zur Nutzung überlassene Exemplar der Vertragssoftware darf nur auf einem einzigen Computer installiert und verwendet werden. Das Gleiche gilt für alle dazu gehörenden Medien und gedruckten Materialien.

b) Concurrent User Lizenzen: Der Kunde ist in diesem Fall lediglich zur Nutzung der Vertragssoftware durch zeitgleichen Zugriff der im Einzelvertrag bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen (Concurrent User) auf eine bestimmte Maschine oder Server berechtigt.

(3) Der Lizenznehmer darf von der Vertragssoftware darüber hinaus Sicherungskopien herstellen.

(4) Die Vertragssoftware darf nur auf solcher Hardware gespeichert werden, die im alleinigen Besitz des Lizenznehmers stehen. Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht angefertigt werden.

(5) Eingriffe jeglicher Art in die Vertragssoftware, einschließlich Dekompilierung, Disassemblierung, Reverse Engineering und Trennung ihrer Bestandteile, sind nicht gestattet.

(6) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware zu vermieten oder zu verleasen. Er darf jedoch alle seine Rechte aus dieser Vereinbarung dauerhaft auf Dritte übertragen, vorausgesetzt, er behält keine Kopien zurück und der Empfänger stimmt den Bedingungen dieser AGB zu.

§ 3 Gewerbliche Schutz-, Warenzeichen- und Urheberrechte

(1) Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Vertragssoftware in all ihren Teilen urheberrechtlich schutzfähig und geschützt ist und alle Urheber-rechte daran InfoBoard-Center oder deren Lizenzgebern zustehen.

(2) Der Lizenznehmer hat die von InfoBoard-Center vorgegebenen Warenzeichen und Namen der Programme sowie Urheberrechtsvermerke unverändert zu übernehmen. Die auf den Datenträgern und den weiteren Unterlagen aufgebrachten Urheberrechtsvermerke dürfen vom Lizenznehmer nicht entfernt werden. Er verpflichtet sich ferner, die Warenzeichen, die sonstige Bezeichnung und die Ausstattung nicht für sich selbst schützen zu lassen oder sonst anzugreifen.

§ 4 Gewährleistung

(1) InfoBoard-Center gewährleistet, dass die Vertragssoftware frei von Material- und Herstellungsfehlern ist, die deren Wert oder Tauglichkeit erheblich mindern. Funktionsstörungen, die nicht auf Material- oder Herstellungsfehlern beruhen und den Wert oder die Tauglichkeit der Vertragssoftware erheblich mindern, werden von InfoBoard-Center im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit innerhalb angemessener Frist behoben.

(2) Jegliche Fehlerbehebung gemäß vorstehender Ziff. 1 erfolgt durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(3) Für Fehler der Vertragssoftware, die aus durch den Lizenznehmer durchgeführten Änderungen oder Ergänzungen der Vertragssoftware resultieren, übernimmt InfoBoard-Center keine Gewährleistung.

§ 5 Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung für Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ist auf den Umfang der Zusicherung beschränkt. Zugesicherte Eigenschaften sind nur solche, die ausdrücklich so bezeichnet sind.

(2) Weder InfoBoard-Center noch seine Vorlieferanten sind für irgendwelche Schäden ersatzpflichtig (uneingeschränkt eingeschlossen sind Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von Geschäftlichen Informationen oder von Daten oder aus anderem finanziellem Verlust), die aufgrund der Benutzung der Vertragssoftware oder der Unfähigkeit, diese Software zu verwenden, entstehen. Auf jeden Fall ist die Haftung von InfoBoard-Center auf den Betrag beschränkt, den der Lizenznehmer tatsächlich für diese Software bezahlt hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit aufseiten von InfoBoard-Center verursacht wurden. Ebenfalls bleiben Ansprüche, die auf unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung beruhen, unberührt.

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